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Homöopathie – Was übernimmt meine Krankenkasse?

Kommentar schreiben Aktualisiert am 04. März 2019

Homöopathische Arzneimittel und ambulant-homöopathischeBehandlungen erfahren nach wie vor regen Zuspruch. Auch wenn Debatten um den (Un)Nutzen der Homöopathie in Deutschland gelegentlich aufbranden - die Verfechter bleiben dieser alternativen Heilmethode treu. Doch wer übernimmt eigentlich die Kosten für homöopathische Heilformen? Sind Homöopathieanwender immer Selbstzahler oder übernehmen die Krankenkassen inzwischen einen großen Teil der Kosten? Und welche Steuererleichterungen können Ihre Patienten vom Finanzamt erwarten? Ein Überblick.

 

Homöopathiekosten: Das übernehmen die Krankenkassen!

 

Generell gilt für deutsche Versicherte: Einige Kassen bieten Selektivverträge an, während andere pauschale Beträge erstatten – ob dies ein voller oder ein teilweiser Betrag ist, muss der Patieten bei seiner Kassen erfragen. Versicherte müssen jedoch bei ihrer deutschen Krankenversicherung einige Zusätze beachten, damit finanzielle Ausgaben für Homöopathika nachträglich beglichen werden. Eine aufwändige Recherche bei den großen deutschen Krankenkassen Rückmeldungen von zwei großen deutschen GKV –  der AOK-Bundesverband und der Barmer Ersatzkasse mit zusammen 35 Millionene Versicherten – eruierte Rückerstattungen im moderaten Rahmen.

 

Diverse Situation: Individuelle Vereinbarungen jeder Krankenkasse

 

Auf Anfrage von apomio erläutern die beiden Kassen, bis zu welcher Grenze ihre Versicherten Ausgaben für homöopathische Arzneimittel und Behandlungen nachträglich zurückgezahlt erhalten.

Die Regelung der Barmer Ersatzkasse ist dabei bundesweit pauschal und übersichtlich gestaltet: „Wenn die Behandlung bei einem der teilnehmenden Ärzte erfolgt, übernimmt die Barmer die Kosten für die homöopathische Erstanamnese, für Repertorisation und Analyse sowie für Folgeanamnesen unterschiedlicher Dauer und Beratungen. Abgesehen von wenigen Ausnahmen bei Kindern und Jugendlichen, die der Gesetzgeber vorschreibt, bezahlen wir aber keine Globuli“, erklärt Daniel Freudenreich, Pressesprecher der Barmer Ersatzkasse, gegenüber apomio. Das bedeutet in laienverständliche Sprache übersetzt: Die Barmer Ersatzkasse erstattet Erstbehandlung, die Bestimmung des passenden Arzneimittels und eine bestimmte Anzahl an Folgeanamnesen. Homöopathische Arzneimittel müssen zum Therapiestandard schwerer Erkrankungen zählen, verordnungsfähig sein und von Ärzten mit kassenärztlicher Vereinbarung und homöopathischer Zusatzqualifikation unterschrieben sein.

 

Regionales Wirrwarr bei der AOK

 

Dagegen unterscheiden sich die homöopathischen Regelungen bei der AOK regional von Landesverband zu Landesverband. Die AOK-Dependanzen für die Regionen Nordwest (Westfalen-Lippe/Schleswig-Holstein), Nordost (Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern), AOK Plus (Sachsen/Thüringen), Bremen/Bremerhaven, Niedersachsen, AOK Rheinland/Hamburg, AOK-Rheinland-Pfalz/Saarland, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern nach jeweils individuell ausgehandelten Verträgen für ihr entsprechendes Bundesgebiet.

 

Während die AOK Nordost Naturarzneimittel (Anthroposophische, phytotherapeutische unnd homöopathische Arzneimittel) „in Höhe von bis zu 50 Euro im Jahr“ bezuschusst, können sich die Versicherten der AOK-Nordwest über einen Zuschuss von „bis zu einer Höhe von Maximal 500 Euro im Jahr“ freuen. Erstattet werden dabei aber meist nur bis zu „80 Prozent der Kosten je Leistung“ - das heißt Versicherte erhalten je Arzneimittel oder Erstbehandlung oder Arzneimittel-Bestimmung jeweils nur 80 Prozent der enstandenen Auslagen erstattat. Maximal können Versicherte also pro Jahr bis zu 50 oder bis zu 500 Euro bezuschusst bekommen. Die genaue Zuschusshöhe hängt bei der AOK immer vom Bundesgebiet ab, in welchem der Antragsteller wohnt.

 

So sieht der Gesetzgeber homöopathische Zusatzleistungen

 

Laut Gesetz ist es den Krankenkassen mit & 34 Abs. 1 SGB V erlaubt, ihren Versicherten verordnungsfähige und zugleich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu erstatten. Dafür müssen diese verordnungsfähigen Arzneimittel – in diesem Fall also verordnungsfähigen Homöopathie-Arzneimittel – als „Therapiestandard bei schweren Erkrankungen“ gelten. Erstattet werden also nur Naturarzneimittel, die verordnungsfähig sind, als Therapiestandard schwerer Erkrankungen gelten und zudem in die Standard-Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgenommen wurden. Sich in diesem Dschungel auszukennen ist für den einzelnen Patienten freilich schwierig. Halten sie sich jedoch an den Ratschlag, sich nur bei ihrer Krankenkasse teilnehmenden Schulmedizinern mit homöopathischer Zusatzqualitfikation zu behandeln, dürfte sich der „Wald vor lauter Bäumen“ etwas lichten. Denn Ärzte, die homöopathische Leistungen anbieten, sind per Gesetz dazu verpflichtet vor einer Behandlung darauf hinzuweisen, in welcher Höhe hierfür homöopathische Leistungen anfallen.

 

Krankenkassen: Die Arztwahl des Patienten entscheidet alles

 

Die deutschen Krankenkassen schließen in der Regel Verträge über die „besondere ambulante homöopathische Behandlung“ mit dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte. So können nur ausgebildete Schulmediziner mit der Zusatzqualifikation „Homöopathie“ teilnehmen. Zusätzlich müssen sie simultan als Vertragsärzte tätig sind. Heilpraktiker sind davon stets ausgeschlossen.

 

In der Regel übernehmen die Krankenkassen die Erstanamnese, die Analyse und teilweise die Folgeanamesen. Bei der Folgeanamnese müssen Patienten darauf achten, für welche Dauer und Beratungsform ihre Krankenkasse das Homöopathieverfahren bezuschusst. Letztlich entscheidet der Arzt darüber, wann eine homöopathische Therapie in Frage kommt, weiß auch Daniel Freudenreich von der Barmer Hauptverwaltung. „Bei welchen Indikationen eine homöopathische Behandlung in Frage kommt, entscheidet letztlich der Arzt mit dem Patienten“, erklärt Daniel Freudenreich als Pressesprecher der Barmer Ersatzkasse. Auch weißt Freudenreich darauf hin, dass jeder Vertragsarzt mit homöopathischer Zusatzausbildung übrigens dazu verpflichtet ist die entstehende Leistung und ihre Höhe vor einer Behandlung zu benennen. Das bedeutet für den Patienten im Umkehrschluss, dass dieser bei unvermittelten Kosten auf die fehlende Aufklärung hinweisen sollte.

 

Krankenkassen: Darauf sollten Patienten achten

 

Idealerweise sollten Patienten vor einer Behandlung bei einem ausgebildeten Schulmediziner mit Homöopathie-Zusatzqualifikation bei ihrer Kasse erfragen, ob Behandelnde ihrer Wahl zu den Vertragsärzten der Krankenkasse zählen. Auch ist es unbedingt ratsam sich im Vorhinein zu erkundigen, ob und in welchem Umfang Erstanamnese, Analyse, Repertorisation und Folgeanamnese von ihrer jeweiligen Krankenkasse getragen werden.

 

Andernfalls sind die Patienten Selbstzahler, die sämtliche Ausgaben privat begleichen müssen. Dann können Kosten schnell ausufern. Zusätzlich können die Patienten keine steuerliche

Erleichterung beim der Konsultation von Ärzten ohne Zulassung erwarten.

 

Einige Kassen machen auch Unterschiede bei bestimmten Patientengruppen. Daniel Freudenreich, Pressesprecher der Barmer Ersatzkasse, betont beispielsweise: „Abgesehen von wenigen Ausnahmen bei Kindern und Jugendlichen, die der Gesetzgeber vorschreibt, bezahlen wir aber keine Globuli.“ Die Mehrzahl der Krankenkassen betrachtet Globuli nicht als „Therapiestandard ernsthafter Erkrankungen“ und erstattet diese Arzneiform daher nicht. Selbst, wenn Patienten hierüber ein Rezept vorweisen können. Genau nachgefragt steht der Patient demnach in jedem Fall auf der finanziell sicheren Seite

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apomio-Redaktion
Autor: apomio-Redaktion

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