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Kurzzeitpflege: Die wichtigsten Infos im Überblick

Kommentar schreiben Aktualisiert am 23. August 2022

Laut dem statistischen Bundesamt sind in Deutschland mehr als vier Millionen Menschen pflegebedürftig. Das bedeutet, dass sie mindestens über den Pflegegrad 1 verfügen. Sie können körperlich oder geistig nicht mehr für sich sorgen und sind auf andere Menschen angewiesen. Rund 1,8 Millionen Pflegebedürftige werden von Angehörigen, also Familie oder Freunden gepflegt. Doch wir alle sind nur Menschen und haben uns eine Pause verdient. Das gilt natürlich auch für die pflegenden Angehörigen. Da jedoch während einer Erholungspause der Pflegebedarf nicht aufhört, muss eine Alternative her. Eine Option dabei ist die sogenannte Kurzzeitpflege.

 

 

Was ist die Kurzzeitpflege?

Wie bereits erwähnt sind in ganz Deutschland rund 4,1 Millionen Menschen pflegebedürftig. Nur die wenigsten werden dabei in speziellen Pflegeheimen versorgt. Mehr als drei Viertel aller Personen, die Pflege bedürfen, ist somit also im eigenen Zuhause untergebracht. 2,1 Millionen Menschen werden ausschließlich durch Angehörige, also durch Familie oder Freunde, gepflegt.

Wie es nun einmal im Alltag so ist, können die pflegenden Angehörigen nicht immer da sein. Manchmal kommt es auch zu Situationen, in denen sie die Pflegebedürftigen zu Hause nicht oder nicht ausreichend versorgen können. In solchen Fällen kann eine Kurzzeitpflege eine große Hilfe sein. Dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte, vollstationäre Pflege.

Für gewöhnlich kommt die Kurzzeitpflege nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder anderen Krisensituationen in Frage, die zu Hause oder in teilstationärer Pflege nicht aufgefangen werden können. Solche Krisensituationen können unter anderem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sein.

 

Abgrenzung zur Verhinderungspflege

Neben der Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige in speziellen Situationen Anspruch auf eine sogenannte Verhinderungspflege. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege muss hier jedoch keine Krisensituation vorliegen. Die pflegenden Angehören sind hier lediglich verhindert.

Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sie aufgrund eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind. Dann besteht ein Anspruch auf diese Ersatzpflege. Pro Jahr haben Pflegebedürftige einen Anspruch von bis zu sechs Wochen.

Ein weiterer Unterschied zur Kurzzeitpflege ist, dass bei der Verhinderungspflege nicht unbedingt ein stationärer Aufenthalt in einem Pflegeheim nötig wird. Hier können auch alternative Pflegemöglichkeiten, wie etwa eine 24-Stunden-Pflegekraft oder ein stationärer Pflegedienst, zum Einsatz kommen.

Grundsätzlich muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Beträge von bis zu 1.612 € sind hier beihilfefähig. Eine weitere Erhöhung von bis zu 806 € ist einmalig möglich. Etwas anders sieht es bei den Leistungen und den Ansprüchen der Kurzzeitpflege aus.

 

Die Hände einer jungen Person halten die Hände einer alten Person.

 

Wer hat Anspruch auf die Kurzzeitpflege?

Im Prinzip haben alle Menschen, die in Deutschland über einen anerkannten Pflegegrad zwischen 2 und 5 verfügen, Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt, die zumindest bei gesetzlich Versicherten an die eigene Krankenversicherung gekoppelt ist. Den Antrag gilt es natürlich im Vorfeld einzureichen.

Personen mit dem Pflegegrad 1 sind nicht berechtigt die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Allerdings besteht für sie die Möglichkeit, eine entsprechende Pflege mit ihrem Entlastungsbetrag zu finanzieren. Dazu müssen die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse und nicht die Pflegekasse die Kosten für eine Kurzzeitpflege auch dann, wenn kein Pflegegrad vorliegt. Das kann beispielsweise nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder bei einer schweren Krankheit der Fall sein. Die Einzelheiten hierzu sind sogar gesetzlich im Sozialgesetzbuch geregelt. Hier ist ebenfalls im Vorfeld ein Antrag bei der Krankenkasse einzureichen.

 

Dauer und Kosten

Pro Kalenderjahr haben Pflegebedürftige, die berechtigt sind, Anspruch auf eine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung von maximal 56 Tagen. Umgerechnet sind das acht Wochen. Diese maximale Dauer ist für alle Pflegegrade gleich. Dabei steht ein den Personen hierfür ein maximaler Pflegebetrag von 1.774 € zu.

Personen mit Pflegegrad 1 können, wie bereits erwähnt, ihren monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € einsetzen, was bis zu 1.500 € pro Jahr entspricht, um eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Gibt es für das betreffende Kalenderjahr noch Mittel aus der Verhinderungspflege, die nicht in Anspruch genommen wurden, lassen sich die ebenfalls mit in die Kurzzeitpflege einbringen.

Bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung lassen sich die Gelder dann mit den dortigen Pflegekosten verrechnen. Alle weiteren Kosten, wie die Verpflegung und Unterkunft sowie die Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen.  Sie werden also nicht vom Leistungsbetrag der Pflege- oder Krankenkasse gedeckt.

 

Das leistet die Kurzzeitpflege

Kann eine Person, die Pflegebedarf hat, über einen kürzeren Zeitraum zu Hause nicht oder eben nicht adäquat versorgt werden, ist die Kurzzeitpflege eine gute Idee, um diesen Zeitraum zu überbrücken. Selbst wenn die zu pflegende Person langfristig in ein Heim kommen soll, die richtige Unterkunft jedoch nicht gefunden ist, kann eine Kurzzeitpflege als Übergangslösung eine gute Idee sein.

Grundsätzlich umfasst die Kurzzeitpflege ein ganzes Spektrum an Leistungen:

  • Die Pflegebedürftigen werden vollstationär in einem entsprechenden Heim untergebracht.
  • Dort bekommen Sie sowohl die Grund- als auch die Behandlungspflege geboten.
  • In den Heimen haben sie die Möglichkeiten an Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen.
  • Sie können dort die Leistungen von Sozialdienstmitarbeitern in Anspruch nehmen.

Nicht immer muss es bei der Kurzzeitpflege ein Pflegeheim sein. In begründeten Einzelfällen ist die Unterbringung in anderen geeigneten Einrichtungen möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflege in einer der zugelassenen Einrichtungen nicht möglich oder zumutbar ist.

 

Pflegerin hockt vor einer älteren Dame im Rollstuhl und hält ihre Hand

 

Sozialamt kann weiterhelfen

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist teuer. Selbst dann, wenn die Pflegekassen einen Maximalbetrag von bis zu 3.386 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege genehmigen, bleiben die Patienten dennoch auf sehr hohen Kosten sitzen. Wie bereits erwähnt, müssen sie für die Verpflegung und die Investitionskosten der Pflegeheime selbst aufkommen. Das kann sich jedoch nicht jeder leisten.

Hier kann glücklicherweise das Sozialamt weiterhelfen. Für die Unterbringung in einem Heim im Rahmen einer Kurzzeitpflege lässt sich hier die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Diese Form der Sozialhilfe kann dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht genug Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, um die anfallenden Kosten zu decken.

Diese Hilfe zur Pflege kann jedoch auch bei anderen Pflegeleistungen beantragt werden. Wie viel das Sozialamt bezuschusst, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

 

Fazit

Die Kurzzeitpflege ist ein komplexes Thema. Nicht immer ist eine adäquate Pflege zu Hause durch die Angehörigen möglich. Hält dieser Zustand nur über einen kurzen Zeitraum an, kann die Kurzzeitpflege sinnvoll sein.

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apomio-Redaktion
Autor: apomio-Redaktion

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