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Vaterschaftstest

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Wissenswertes zu Vaterschaftstest

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Dank neuer Verfahren ist es heute möglich, auch privat einen DNA-Vaterschaftstest in Auftrag zu geben.

Seit 2008 besteht die rechtliche Grundlage, dass alle Beteiligten, Vater, Mutter und Kind beantragen können, dass ein Test durchgeführt wird. Verweigert sich ein Elternteil, kann dem Test vom Familiengericht stattgegeben werden. Die Anwendung des Tests ist einfach. Es wird mit einem Wattestäbchen eine Speichelprobe von der Mundschleimhaut genommen. Labors in Deutschland dürfen nur Proben analysieren, die von einem objektiven Zeugen wie einem Arzt oder Apotheker durchgeführt wurden. Er hat auch die Identität der Testpersonen zu prüfen und zu bestätigen. Das Ergebnis ist je nach Labor frühestens vorab telefonisch am gleichen Tag oder als schriftliches Gutachten innerhalb von 8-10 Arbeitstagen erhältlich.

Welche Gründe gibt es für einen Vaterschaftstest?

Motiv für den Vater ist, nicht für ein Kuckuckskind bezahlen zu müssen, oder seine Rechte als biologischer Vater einklagen zu können. Die Mutter möchte entweder Klarheit, wenn mehrere Sexualpartner in Frage kommen, oder sie benötigt das sichere Testergebnis, um den Vater mindestens zur finanziellen Verantwortung für sein Kind verpflichten zu können. Dasselbe gilt für den Antrag durch das Jugendamt und Familiengericht. Das Kind selbst hat den Wunsch und das Recht, zu wissen, wer sein Vater ist. Ausländerbehörden müssen die Vater- und Mutterschaft prüfen, wenn es um den Nachzug von Familienangehörigen geht.

Wie wird der Test angewendet und wo erhält man ihn?

Für den Ablauf eines Vaterschaftstests gibt es keine gesamteuropäische Regelung. In Deutschland wird er durch das Gendiagnostikgesetz bestimmt. Heimliche Vaterschaftstests sind entsprechend verboten. Entweder man bestellt in einer Apotheke oder bei dem Labor nur das Testset und entscheidet sich bei der Absendung für die Testklasse (Premium etc.) und Zahlart. Oder man kauft gleich das Testset und die Analyse in einem Vorgang.
Die Probeentnahme muss von einem objektiven Zeugen durchgeführt werden. Das können Ärzte jeder Fachrichtung, anderes medizinisches Personal, Mitarbeiter von Behörden wie Jugend-, Ausländer- und Gesundheitsamt, Apotheker, Anwälte oder Hebammen sein. Auch die Testlabors bieten die Probeentnahme an. Der Zeuge hat die Identität der Testpersonen durch Vorlage eines Ausweises der Eltern und der Geburtsurkunde des Kindes zu prüfen. Daraufhin gibt er eine schriftliche Erklärung über die Identitätsnachweise, z.B. Nr. des Personalausweises ab. Er bestätigt zudem, dass das Formular mit Benennung der Namen der Testpersonen in seiner Anwesenheit von diesen unterschrieben wurde und dass er die Proben korrekt entnommen und beschriftet hat. Das Formular wird zum Teil von den Labors zur Verfügung gestellt.
Als nächstes werden die Einwilligungserklärungen von allen Betroffenen, für das Kind stellvertretend von den Sorgeberechtigten, unterschrieben. Vordrucke sind im Testset enthalten. Volljährige Kinder brauchen keine Einverständniserklärung der Mutter mehr. Die Proben in den vorgesehenen Umschlägen und die Erklärungen werden in dem Rückumschlag des Testsets an das Labor gesendet.

Was sind die Voraussetzungen für eine behördliche Verwendung?

Auch hier gilt natürlich die Pflicht der Identitätsprüfung und Dokumentation der Probenentnahme durch einen neutralen Zeugen und der Einwilligungserklärung aller vom Test Betroffenen bzw. ihrer Sorgeberechtigten. Gerichte akzeptieren privat in Auftrag gegebene Tests nur, wenn auch die Mutter untersucht wurde. Das erhöht die Sicherheit des Testergebnisses. Außerdem würde aufgedeckt werden, wenn das Kind auf der Geburtsstation vertauscht wurde. Die Mituntersuchung der Mutter sichert, dass der Vaterschaftstest auf jeden Fall von dem Gericht als gültig anerkannt wird.

Wie funktioniert eine DNA-Analyse?      

Das Kind hat 50 % der Erbmerkmale des Vaters und 50 % der Mutter. Daher müssen für einen positiven Vaterschaftstest 50 % der Erbmerkmale mit denen des getesteten Vaters übereinstimmen. Sind in der Analyse der DNA (Erbgut) des Vaters Erbmerkmale, die nicht im kindlichen Erbgut auftauchen, kann die Vaterschaft ausgeschlossen werden.
Auch wenn jeder seinen einzigartigen genetischen Fingerabdruck hat, gibt es Erbmerkmale, die häufig und weniger häufig vorkommen. Außerdem kann es zu Genmutationen beim Kind gekommen sein. Deshalb ist die Aussagekraft und Sicherheit des Tests umso größer, je mehr Gen-Orte untersucht und je mehr seltenere Erbmerkmale auf eine Übereinstimmung geprüft werden. Diese Faktoren und die Frage, ob auch die Mutter mit untersucht wird, entscheiden über die Anzahl der 9 nach dem Komma. Gesichert ist auf jeden Fall eine Zuverlässigkeit von 99,9 %. Eine Vaterschaft kann 100 %ig ausgeschlossen werden, wenn Erbmerkmale nicht übereinstimmen. Ein positives Testergebnis kann aus einem statistischen Regelwerk heraus nie bei vollen 100 % liegen.

Was kann man tun, wenn eine Probeentnahme beim Vater nicht möglich ist?

In dem Fall sind nur indirekte Vaterschaftests mit der DNA von Geschwistern des Vaters oder, falls nicht vorhanden, anderer Verwandte möglich. Das Labor berät den Kunden und stellt sinnvolle Kombinationen für ein möglichst sicheres Testergebnis zusammen. Dessen Zuverlässigkeit hängt davon ab, welche und wie viele Personen getestet und wie viele Erbmerkmale überprüft werden. Im besten Fall kann auch hier eine Sicherheit von bis zu 99 % erreicht werden.

Welche Gründe gibt es für einen Mutterschaftstest?

Für die juristische Gültigkeit eines Vaterschaftstests muss bei minderjährigen Kindern immer auch die Mutter getestet werden, um die höchstmögliche Sicherheit zu erlangen. Mutterschaftstests sind auch bei Ausländerbehörden von Belang, wenn über den Nachzug weiterer Familienangehöriger entschieden werden soll. Außerdem ist die Probe der Mutter notwendig, wenn die „mutmaßlichen Väter“ miteinander verwandt, also z.B. Brüder sind, weil dann die Differenzierung der genetischen Väter erschwert ist.

Wie ist der Anspruch auf einen Vaterschaftstest gesetzlich geregelt?

Für den Vaterschaftstest ist die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten und derer, die eine Probe abgeben, erforderlich. Davon abgesehen können sich der rechtliche Vater, die Mutter oder das Kind auf das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft berufen. Im Mittelpunkt steht dabei das Wohl des Kindes. Verwehrt sich ein Beteiligter gegen den Test, kann man sich vom Jugendamt oder einem Anwalt zum weiteren Vorgehen beraten lassen. Aufgrund des Rechtsanspruchs auf einen Abstammungstest, der seit 2008 besteht, erteilt bei Weigerung das Familiengericht die notwendige Erlaubnis. Der Beteiligte, der bisher nicht in den Test eingewilligt hat, muss ihm dann nachkommen.