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Brexit und Importklausel verändern den Parallelimport von Arzneimitteln!

Kommentar schreiben Mittwoch, 22. Mai 2019

Der Handel von Online- und Versandhandelsprodukten aller Couleur wächst stetig an. Welchen Einfluss können in diesem Jahr besonders die geänderte Importklausel und der Brexit auf den Arzneimittelmarkt haben? Eine Analyse des IQVIA-Analysten Frank Weissenfeldt.

 

Frank Weissenfeldt ist Associate Director im Bereich External Affairs & Strategic Partners bei IQVIA, dem Marktforschungsunternehmen für Pharmaindustrie und Gesundheitsdienstleister. Für den Experten steht laut eines im April erschienenen IQVIA-Newsletters fest: Der Parallelimportmarkt wurde durch Großbritannien positiv beeinflusst und dürfte durch den Wegfall des Inselstaates spürbare Folgen nach sich ziehen.

 

Der Brexit wird den Parallelimportmarkt in Europa verändern

 

Bislang war insbesondere Vereinigte Königreich Dreh- und Angelpunkt des europäischen Binnen-Arzneimittelmarkts. Einerseits zeigte es sich als starkes Exportland von Arzneimitteln in die EU-Mitgliedsstaaten. Andererseits sei es mit 15 Prozent nach Wert das zweitgrößte Importland von Parallelimporten. Für diese bisherige positive Wirtschaftsbeziehung zu Großbritannien sieht Frank Weissenfeldt daher keine positive Entwicklung auf die Europäer zukommen: „Die rechtlichen Grundlagen werden sich fundamental ändern und höchstwahrscheinlich wird der Parallelhandel mit Großbritannien zum Erliegen kommen.“

 

Preisunterschiede und Wechselkurse beflügeln den Parallelimport

 

Prinzipiell mache der Parallelimportmarkt Zahlen von IQVIA zufolge besonders in Deutschland, Großbritannien, den Niederlanden, Irland und den skandinavischen Ländern ein attraktives und ansteigendes Marktvolumen aus. Der Parallelimport in Europa profitiere dabei grundsätzlich von den Preisunterschieden innerhalb der EU-Länder.

 

Für Frank Weissenfeldt liegt hier der wesentliche  Erfolg des Handels mit Importen begründet: „Parallelhändler nutzen diese Preisunterschiede, indem sie Originale in den Mitgliedsländern des EWR mit niedrigen Preisen aufkaufen und in weiteren Ländern des EWR verkaufen“, so seine Einschätzung.

 

Gleichzeitig beeinflusst ihm zufolge der Wechselkurs des britischen Pfunds den europäischen Parallelimportmarkt massiv. „Wie stark insbesondere der britische Parallelimportmarkt durch den Pfundkurs bestimmt wird, zeigen die Jahre 2008 und 2009. Zeitgleich mit einem schwachen Wechselkurs des Pfunds brachen die Parallelimporte nach Großbritannien ein, im Jahr 2008 um -18 % und ein Jahr später sogar um -45 %“, sagt Weissenfeldt.

 

Neues Importbestimmung ab Juli 2019 dürfte den Parallelimport treffen

 

Der Analyst formuliert in seiner Analyse des Parallelimports als zweite These, dass die neue Importklausel den Warenstrom nach Deutschland hemmen dürfte: „Gegen einen Anstieg der Parallelimporte nach Deutschland spricht die neue Importklausel, die voraussichtlich ab dem 1. Juli 2019 mit dem GSAV in Kraft tritt“.

 

Seit 2004 galt für deutsche Apotheken die gesetzlich vorgeschriebene 15/15-Reimportbestimmung als bestimmend. Die bisherige Importförderklausel besagt, dass „Apotheken gemäß § 129 Absatz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich verpflichtet sind, zur Abgabe von importierten Arzneimitteln, (…) wenn der Netto-Abgabepreis mindestens 15 % oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels (…).“  Bei Preisabständen, die geringer sind, besteht zur Zeit keine Reimport-Abgabepflicht.

 

Das ändert sich mit der neuen Importklausel ab Juli

 

Die bisherige Importklausel soll im Zuge des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) zum 1. Juli modifiziert werden. Der Preisabstand für die Abgabepflicht soll dann individuell von der eingesparten Preisdifferenz zum Bezugarzneimittel abhängen. Für „günstige“ Arzneimittel bis 100 Euro soll ein Mindestpreisabstand vom Original von 15 Prozent, für „mittelpreisige“ Arzneimittel zwischen 100 und 300 Euro ein Mindestabstand von 15 Euro und für teure Arzneimittel ab 300 Euro ein Preisabstand von 5 Prozent gelten.

 

Entscheidende Änderungen im hochpreisigen Sektor

 

Die  entscheidende Änderung betrifft insbesondere hochpreisige Arzneimittel ab 300 Euro. Im Vergleich zur bisherigen 15/15-Klausel werden mit dem neuen Gesetz bei den teuren Arzneimitteln weniger Einsparungen erzielt.

 

Dies hebt auch der Experte Frank Weissenfeldt dämpfend hervor: „Vorteilhaft für die Parallelimporteure ist in diesem Zusammenhang der „Mechanismus“, dass für ein Arzneimittel, das z.B. 1500,- Euro kostet, der Preisabstand nur 15 Euro, also 1 Prozent sein muss, damit der Apotheker vom Grundsatz her den Parallelimport gegenüber dem inländischen Präparat bevorzugt abgeben muss.“

 

Mit der neuen Klausel fällt der Preisabstand für ein solches Arzneimittel mit 5 Prozent deutlich höher aus, es muss also erst bei einem deutlich größeren Preisabstand zum Bezugsarzneimittel ein Import bestellt und abgegeben werden.

 

 

Quellen:

Frank Weissenfeldt, Artikel „Parallelimport von Arzneimitteln. Brexit und neue Importklausel bestimmen den zukünftigen Warenstrom nach Deutschland“, in: IQVIA Newsletter Flashlight, Ausgabe 72, April 2019

Kassen wollen Importförderklausel erhalten, Lothar Klein, 16.04.2019:

https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/politik/kassen-wollen-importfoerderklausel-erhalten-rueffel-fuer-stackelberg/

Neue Importklausel im aktuell verhandelten Entwurf für das neue Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV):

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0053-19.pdf

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Maria Köpf
Autor: Maria Köpf

Frau Maria Köpf ist seit 2018 als freie Autorin für apomio tätig. Sie ist ausgebildete Pharmazeutisch-technische Assistentin und absolvierte ein Germanistik- und Judaistik-Studium an der FU Berlin. Inzwischen arbeitet Maria Köpf seit mehreren Jahren als freie Journalistin in den Bereichen Gesundheit, Medizin, Naturheilkunde und Ernährung. Mehr von ihr zu lesen: www.mariakoepf.com.

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