Homöopathie-Faktencheck: Was Sie in Punkto Homöopathie wissen sollten
Worauf ist eigentlich zu achten, wenn es sich bei der Abgabe von Arzneimitteln um
Homöopathika handelt? Kann ein Kunde Homöopahtie-Arzneimittel auf einem
blauen oder grünen Rezept steuerlich absetzen? Und welche homöopathischen
Leistungen können Patienten eigentlich von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen?
Ein kurzer Faktencheck für Ihren Apothekenalltag...
Es ist ein häufiges Bild in Apotheken: Mindestens einmal täglich fragt ein Patient in
seiner Apotheke der Wahl, ob er eine Auflistung seiner Zuzahlungen oder
freiverkäuflichen Arzneikäufe erhalten kann. Nichts leichter als das: Es dauert nur
wenige Klicks und der Apothekenmitarbeiter gibt die gewünschte Liste in Auftrag. Ein
Stempel, eine Unterschrift, ein Lächeln beim Aushändigen der Rezeptkopie an Ihren
Stammkunden – und wieder verlässt ein zufriedener Patient die Apotheke. Doch wie
verhält es sich eigentlich mit homöopathischen Arzneimitteln? Wann lohnt es sich für
Sie nachzufragen, ob der Patient eine Rezeptkopie oder eine Quittung der Ausgaben
erhalten möchte?
Finanzamt: Diese Homöopathiekosten können steuerlich refundiert werden
Zunächst gilt sowohl für Erstattungen seitens des Finanzamtes als auch seitens der
Krankenkasse für Ihren Kunden, dass seine Ausgaben die „zumutbare
Eigenbelastungsgrenze“ überschreiten müssen.
Beim Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ (VLH) in Rheinland-Pfalz gehen häufig Anfragen über steuerliche Erleichterungen ein. Frau Georgiadis, Pressesprecherin des Vereins, kennt die steuerlichen Gesetzesvorgaben.
Sie erklärt, was der Kunde steuerlich absetzen dürfe: „Zu beachten ist, dass von den
beantragten Aufwendungen immer die sogenannte zumutbare Eigenbelastung
abgezogen wird, die sich individuell nach den persönlichen steuerlichen Eigenheiten
berechnet“, macht sie deutlich.
Finanzamt: Im Zweifelsfall zählen Apothekenstempel, Unterschrift und Rezeptkopie
Dagegen würden Medikamente, Arztkosten und auch homöopathische Mittel nur
steuerlich anerkannt werden, wenn diese auch ärztlich verschrieben sind, ergänzt die
Expertin. Da Sie nicht immer wissen können, welche Ärzte eine Zulassung für das
Verschreiben von Homöopathika innehaben, gilt für Sie im Apothekenalltag: Achten
Sie im Sinne des Patienten immer darauf ärztlich verschriebene Homöopathie-
Rezepte mit dem Apothekenstempel, Ihrer Unterschrift und einer zweifachen Kopie
zu versehen. Das erleichtert es dem Kunden hinterher, die Arzneikosten für dieses
Steuerjahr anerkannt zu bekommen.
Die Pressesprecherin Christina Georgiadis erklärt gegenüber apomio, dass der Kunde selbstverständlich auch Homöopathika steuerlich
absetzen könne: „Aufwendungen für Homöopathie-Medikamente sind als
Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehbar“, hebt
sie hervor. Wenn die Summe aller ärztlich verschriebenen Homöopathika die
persönliche Eigenbelastungsgrenze übersteigt, erhält der Kunde demnach die sich
ergebende Differenz in der Regel steuerlich anerkannt, was seine persönliche Steuerlast vermindert.
Finanzamt: Keine Erstattung ohne Rezept und Zulassungsarzt
„Verschreibungen von nicht zugelassenen Ärzten erkennt das Finanzamt in der Regel
nicht an“, verdeutlicht Christina Georgiadis die Bedingung, dass der Aussteller eines
homöopathischen Rezeptes allerdings ein zugelassener Arzt sein müsse.
Dies bedeutet, dass frei verkäufliche Mittel steuerlich nicht geltend gemacht werden
können,
wenn sie nicht zumindest auf einem grünen Empfehlungsrezept stehen. Zu diesem
Zusammenhang sagt Christina Georgiadis von der VLH: „Verschreibungen von
nicht zugelassenen Ärzten erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an. Also auch
keine frei verkäuflichen homöopathischen Mittel die nicht verschrieben wurden oder
von sonstigen Personen wie Gesundbetern, Homöopathen oder Geistheilern ohne
ärztliche Zulassung verschrieben oder empfohlen wurden“, erklärt die Expertin.
Das Stichwort im Steuerformular, unter Homöopathie-Medikamente im
Steuerformular geltend gemacht werden, heißt wie erwähnt: „außergewöhnliche
Belastungen“.
Krankenkassen: Diese Voraussetzungen gelten allgemein
Die Mehrheit der Krankenkassen schließt eigens Verträge über die „besondere
ambulante homöopathische Behandlung“ mit dem Deutschen Zentralverein
homöopathischer Ärzte. Grundlage hierfür ist der § 140a aus dem fünften
Sozialgesetzbuch. An diesem Vertrag können nur ausgebildete Schulmediziner mit
der Zusatzqualifikation „Homöopathie“ teilnehmen. Zudem müssen diese
ausgebildeten Schulmediziner gleichzeitig als Vertragsärzte tätig sind. Heilpraktiker
sind davon wie angesprochen gänzlich ausgeschlossen.
Krankenkassen: Eine Frage des Arztes
In der Regel übernehmen die Krankenkassen also die Therapiekosten, wenn die
Behandlung bei einem der teilnehmenden Ärzte erfolgt. Viele Krankenkassen
übernehmen die Kosten für die Erstanamnese, die Analyse und die Repertorisation.
Zugleich übernehmen die Kassen mehrheitlich die Kosten für Folgeanamnesen.
Unterschiede zeigen die Krankenkassen jedoch bei diesen Folgeanamnesen – hier
müssen Patienten darauf achten, für welche Dauer und Beratungsform ihre
Krankenkasse das Homöopathieverfahren weiter trägt. Schlussendlich entscheidet
mehrheitlich der Arzt darüber, wann eine homöopathische Therapie in Frage kommt,
weiß auch Daniel Freudenreich von der Barmer Hauptverwaltung. „Bei welchen
Indikationen eine homöopathische Behandlung in Frage kommt, entscheidet letztlich
der Arzt mit dem Patienten“, erklärt Daniel Freudenreich als Pressesprecher der
Barmer Ersatzkasse.
Krankenkassen: Darauf sollten Patienten achten
Idealerweise sollten Patienten vor einer Behandlung bei einem ausgebildeten
Schulmediziner mit Homöopathie-Zusatzqualifikation bei ihrer Kasse erfragen, ob
Behandelnde ihrer Wahl zu den Vertragsärzten der Krankenkasse zählen. Auch ist es
unbedingt ratsam sich im Vorhinein zu erkundigen, ob und in welchem Umfang
Erstanamnese, Analyse, Repertorisation und Folgeanamnese von ihrer jeweiligen
Krankenkasse getragen werden. Andernfalls sind die Patienten Selbstzahler, die
sämtliche Ausgaben privat begleichen müssen. Dann können die Kosten schnell
ärgerlich in die Höhe schnellen. Zusätzlich können die Patienten keine steuerliche
Erleichterung beim der Konsultation von Ärzten ohne Zulassung erwarten.
Krankenkassen: Globuli selten erstattungsfähig
Viele der Krankenkassen übernehmen prinzipiell keine Kosten für Globuli. Dies gilt
auch, wenn diese auf einem Rezept verordnet wurden. Einige Kassen machen aber
Unterschiede bei bestimmten Patientengruppen. Die Barmer Ersatzkasse übernimmt
beispielsweise die Kosten für Globuli bei Kindern und Jugendlichen – dies gilt jedoch
nur in einigen gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmen.
Frau Maria Köpf ist seit 2018 als freie Autorin für apomio tätig. Sie ist ausgebildete Pharmazeutisch-technische Assistentin und absolvierte ein Germanistik- und Judaistik-Studium an der FU Berlin. Inzwischen arbeitet Maria Köpf seit mehreren Jahren als freie Journalistin in den Bereichen Gesundheit, Medizin, Naturheilkunde und Ernährung. Mehr von ihr zu lesen: www.mariakoepf.com.