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Homöopathie-Faktencheck: Was Sie in Punkto Homöopathie wissen sollten

Kommentar schreiben Mittwoch, 20. Februar 2019

 

Worauf ist eigentlich zu achten, wenn es sich bei der Abgabe von Arzneimitteln um

Homöopathika handelt? Kann ein Kunde Homöopahtie-Arzneimittel auf einem

blauen oder grünen Rezept steuerlich absetzen? Und welche homöopathischen

Leistungen können Patienten eigentlich von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen?

Ein kurzer Faktencheck für Ihren Apothekenalltag...

 

Es ist ein häufiges Bild in Apotheken: Mindestens einmal täglich fragt ein Patient in

seiner Apotheke der Wahl, ob er eine Auflistung seiner Zuzahlungen oder

freiverkäuflichen Arzneikäufe erhalten kann. Nichts leichter als das: Es dauert nur

wenige Klicks und der Apothekenmitarbeiter gibt die gewünschte Liste in Auftrag. Ein

Stempel, eine Unterschrift, ein Lächeln beim Aushändigen der Rezeptkopie an Ihren

Stammkunden – und wieder verlässt ein zufriedener Patient die Apotheke. Doch wie

verhält es sich eigentlich mit homöopathischen Arzneimitteln? Wann lohnt es sich für

Sie nachzufragen, ob der Patient eine Rezeptkopie oder eine Quittung der Ausgaben

erhalten möchte?

 

Finanzamt: Diese Homöopathiekosten können steuerlich refundiert werden

 

Zunächst gilt sowohl für Erstattungen seitens des Finanzamtes als auch seitens der

Krankenkasse für Ihren Kunden, dass seine Ausgaben die „zumutbare

Eigenbelastungsgrenze“ überschreiten müssen.

 

Beim Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ (VLH) in Rheinland-Pfalz gehen häufig Anfragen über steuerliche Erleichterungen ein. Frau Georgiadis, Pressesprecherin des Vereins, kennt die steuerlichen Gesetzesvorgaben.

 

Sie erklärt, was der Kunde steuerlich absetzen dürfe: „Zu beachten ist, dass von den

beantragten Aufwendungen immer die sogenannte zumutbare Eigenbelastung

abgezogen wird, die sich individuell nach den persönlichen steuerlichen Eigenheiten

berechnet“, macht sie deutlich.

 

Finanzamt: Im Zweifelsfall zählen Apothekenstempel, Unterschrift und Rezeptkopie

 

Dagegen würden Medikamente, Arztkosten und auch homöopathische Mittel nur

steuerlich anerkannt werden, wenn diese auch ärztlich verschrieben sind, ergänzt die

Expertin. Da Sie nicht immer wissen können, welche Ärzte eine Zulassung für das

Verschreiben von Homöopathika innehaben, gilt für Sie im Apothekenalltag: Achten

Sie im Sinne des Patienten immer darauf ärztlich verschriebene Homöopathie-

Rezepte mit dem Apothekenstempel, Ihrer Unterschrift und einer zweifachen Kopie

zu versehen. Das erleichtert es dem Kunden hinterher, die Arzneikosten für dieses

Steuerjahr anerkannt zu bekommen.

 

Die Pressesprecherin Christina Georgiadis erklärt gegenüber apomio, dass der Kunde selbstverständlich auch Homöopathika steuerlich

absetzen könne: „Aufwendungen für Homöopathie-Medikamente sind als

Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehbar“, hebt

sie hervor. Wenn die Summe aller ärztlich verschriebenen Homöopathika die

persönliche Eigenbelastungsgrenze übersteigt, erhält der Kunde demnach die sich

ergebende Differenz in der Regel steuerlich anerkannt, was seine persönliche Steuerlast vermindert.

 

Finanzamt: Keine Erstattung ohne Rezept und Zulassungsarzt

 

„Verschreibungen von nicht zugelassenen Ärzten erkennt das Finanzamt in der Regel

nicht an“, verdeutlicht Christina Georgiadis die Bedingung, dass der Aussteller eines

homöopathischen Rezeptes allerdings ein zugelassener Arzt sein müsse.

 

Dies bedeutet, dass frei verkäufliche Mittel steuerlich nicht geltend gemacht werden

können,

wenn sie nicht zumindest auf einem grünen Empfehlungsrezept stehen. Zu diesem

Zusammenhang sagt Christina Georgiadis von der VLH: „Verschreibungen von

nicht zugelassenen Ärzten erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an. Also auch

keine frei verkäuflichen homöopathischen Mittel die nicht verschrieben wurden oder

von sonstigen Personen wie Gesundbetern, Homöopathen oder Geistheilern ohne

ärztliche Zulassung verschrieben oder empfohlen wurden“, erklärt die Expertin.

 

Das Stichwort im Steuerformular, unter Homöopathie-Medikamente im

Steuerformular geltend gemacht werden, heißt wie erwähnt: „außergewöhnliche

Belastungen“.

 

Krankenkassen: Diese Voraussetzungen gelten allgemein

 

Die Mehrheit der Krankenkassen schließt eigens Verträge über die „besondere

ambulante homöopathische Behandlung“ mit dem Deutschen Zentralverein

homöopathischer Ärzte. Grundlage hierfür ist der § 140a aus dem fünften

Sozialgesetzbuch. An diesem Vertrag können nur ausgebildete Schulmediziner mit

der Zusatzqualifikation „Homöopathie“ teilnehmen. Zudem müssen diese

ausgebildeten Schulmediziner gleichzeitig als Vertragsärzte tätig sind. Heilpraktiker

sind davon wie angesprochen gänzlich ausgeschlossen.

 

Krankenkassen: Eine Frage des Arztes

 

In der Regel übernehmen die Krankenkassen also die Therapiekosten, wenn die

Behandlung bei einem der teilnehmenden Ärzte erfolgt. Viele Krankenkassen

übernehmen die Kosten für die Erstanamnese, die Analyse und die Repertorisation.

Zugleich übernehmen die Kassen mehrheitlich die Kosten für Folgeanamnesen.

Unterschiede zeigen die Krankenkassen jedoch bei diesen Folgeanamnesen – hier

müssen Patienten darauf achten, für welche Dauer und Beratungsform ihre

Krankenkasse das Homöopathieverfahren weiter trägt. Schlussendlich entscheidet

mehrheitlich der Arzt darüber, wann eine homöopathische Therapie in Frage kommt,

weiß auch Daniel Freudenreich von der Barmer Hauptverwaltung. „Bei welchen

Indikationen eine homöopathische Behandlung in Frage kommt, entscheidet letztlich

der Arzt mit dem Patienten“, erklärt Daniel Freudenreich als Pressesprecher der

Barmer Ersatzkasse.

 

Krankenkassen: Darauf sollten Patienten achten

 

Idealerweise sollten Patienten vor einer Behandlung bei einem ausgebildeten

Schulmediziner mit Homöopathie-Zusatzqualifikation bei ihrer Kasse erfragen, ob

Behandelnde ihrer Wahl zu den Vertragsärzten der Krankenkasse zählen. Auch ist es

unbedingt ratsam sich im Vorhinein zu erkundigen, ob und in welchem Umfang

Erstanamnese, Analyse, Repertorisation und Folgeanamnese von ihrer jeweiligen

Krankenkasse getragen werden. Andernfalls sind die Patienten Selbstzahler, die

sämtliche Ausgaben privat begleichen müssen. Dann können die Kosten schnell

ärgerlich in die Höhe schnellen. Zusätzlich können die Patienten keine steuerliche

Erleichterung beim der Konsultation von Ärzten ohne Zulassung erwarten.

 

Krankenkassen: Globuli selten erstattungsfähig

 

Viele der Krankenkassen übernehmen prinzipiell keine Kosten für Globuli. Dies gilt

auch, wenn diese auf einem Rezept verordnet wurden. Einige Kassen machen aber

Unterschiede bei bestimmten Patientengruppen. Die Barmer Ersatzkasse übernimmt

beispielsweise die Kosten für Globuli bei Kindern und Jugendlichen – dies gilt jedoch

nur in einigen gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmen.

 

 

 

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Maria Köpf
Autor: Maria Köpf

Frau Maria Köpf ist seit 2018 als freie Autorin für apomio tätig. Sie ist ausgebildete Pharmazeutisch-technische Assistentin und absolvierte ein Germanistik- und Judaistik-Studium an der FU Berlin. Inzwischen arbeitet Maria Köpf seit mehreren Jahren als freie Journalistin in den Bereichen Gesundheit, Medizin, Naturheilkunde und Ernährung. Mehr von ihr zu lesen: www.mariakoepf.com.

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